Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstalter

Stand 1. Juli 2026


1. PRÄAMBEL 


1.1 Die doo GmbH, Hultschiner Straße 8, 81677 München, Deutschland (nachfolgend „doo“) stellt eine Plattform für das Management von Veranstaltungen zur Verfügung (nachfolgend „Plattform“). Für die Nutzung der Plattform durch einen Veranstalter und die Erbringung ergänzender Services gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstalter (nachfolgend „AGB für Veranstalter“). Eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien geht diesen AGB gegebenenfalls vor.

1.2 Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmen (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. 


2. NUTZUNG DER PLATTFORM 


2.1 doo stellt dem Veranstalter die Plattform zur Nutzung über das Internet als SaaS (Software as a Service) zur Verfügung. doo räumt dem Veranstalter für die Laufzeit des Vertrages das weltweite, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Plattform bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Veranstalter darf die Plattform nur im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen nutzen. Eine Überlassung der Plattform an den Veranstalter erfolgt nicht. Der Veranstalter erhält kein Recht am Quellcode der Software.
 

2.2 Der Veranstalter darf die Plattform nur für eigene Zwecke für das Management seiner eigenen Veranstaltungen nutzen, so nicht anders vereinbart. Nicht umfasst ist die Nutzung der Plattform für Dritte, beispielsweise als Dienstleister oder eine sonstige Überlassung oder Nutzungsvermittlung an Dritte. Mit ausdrücklicher Zustimmung von doo kann die Plattform durch den Veranstalter für einen Dritten genutzt werden (z.B. für verbundene Unternehmen).
 Der Veranstalter ist berechtigt, die Plattform durch eigene Mitarbeitende oder durch einen beauftragten Dritten (z.B. eine Agentur) nutzen zu lassen. Bei der Nutzung durch einen Dritten ist dieser Dritte auf die Regelungen dieses Vertrages zu verpflichten.


2.3 Soweit nicht anders vereinbart oder aufgrund zwingenden Rechts oder anwendbarer Open Source Software-Nutzungsbedingungen vorgeschrieben, ist der Veranstalter nicht berechtigt, die Plattform zu verändern, zurückzuentwickeln, zu dekompillieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Objekt- oder Quellcode der Plattform zu entschlüsseln. Eine Vervielfältigung, die über das für die Nutzung erforderliche Maß hinausgeht, ist nicht zulässig.

2.4 doo ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Plattform laufend weiterzuentwickeln und wird dem Veranstalter die Plattform ausschließlich in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung stellen. Dies gilt nur, wenn die Änderung dem Veranstalter zumutbar ist. Das Nutzungsrecht an der Plattform erstreckt sich auch auf Fixes, Patches, Entwicklungen und Updates. Das dem Veranstalter eingeräumte Nutzungsrecht an solchen Updates beinhaltet kein Nutzungsrecht an neuen/zusätzlichen Produkten und Funktionalitäten, die als separates Produkt/Modul zur Verfügung gestellt werden.


2.5 doo stellt die Plattform und eine ausführliche Dokumentation der Plattform in elektronischer Form in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung. Die Plattform ist optimiert für eine Nutzung auf den aktuellen (den von den Herstellern noch unterstützten) Versionen der gängigen Webbrowser Edge, Safari, Chrome und Firefox.

2.6 Die Plattform kann Open Source Software-Komponenten enthalten. Die Nutzung dieser Komponenten unterliegt ausschließlich den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten, die im Rahmen der Open Source Software-Komponenten übermittelt und/oder referenziert werden. Keine Vorschrift dieses Vertrages beeinflusst dabei die Rechte oder Pflichten des Veranstalters aus den entsprechenden Nutzungsbedingungen der Open Source Software-Komponenten. Im Falle von Widersprüchen oder entgegenstehenden Vorschriften von Lizenzbestimmungen der Open Source Software und den Bestimmungen dieses Vertrages genießen die Lizenzbestimmungen der Open Source Software Vorrang.
 

2.7 Der Veranstalter ist verpflichtet, sein Passwort geheim zu halten. doo wird das Passwort nicht an Dritte weitergeben und wird den Veranstalter zu keinem Zeitpunkt nach seinem Passwort fragen. Im Missbrauchsfall oder bei Verdacht auf Missbrauch des Kundenkontos ist der Veranstalter verpflichtet, doo unverzüglich zu informieren. Der Veranstalter sichert zudem zu, dass die bei der Registrierung wahrheitsgemäße aktuelle und vollständige Angaben macht, diese Angaben dauerhaft vollständig und aktuell hält, unter den angegebenen Kontaktdaten sowohl für doo als auch für Teilnehmer stets erreichbar ist und auf Anfragen unverzüglich, im Regelfall innerhalb eines Arbeitstages, reagiert.

2.8 Die Plattform kann zum Zwecke der Bewerbung von Veranstaltungen zur Versendung von E-Mails genutzt werden. doo legt dabei großen Wert auf rechtskonformes E-Mail-Marketing. Die E-Mail-Policy regelt die rechtskonforme Nutzung der von doo zur E-Mail-Kommunikation bereitgestellten Funktionalität. Die E-Mail-Policy  wird ausdrücklich als Bestandteil des Vertrages einbezogen.


3. VERANSTALTUNGEN 


3.1 doo ist nicht selbst Veranstalter der angebotenen Veranstaltungen. Diese werden immer durch den Veranstalter angeboten und durchgeführt. Der über die Plattform abgeschlossene Vertrag über die Teilnahme an einer Veranstaltung kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmenden an der Veranstaltung bzw. den Käufer*innen der Tickets für die Veranstaltung zustande (nachfolgend einheitlich „Teilnehmende“). Es muss den Teilnehmenden stets offensichtlich sein, mit welchem Veranstalter ein Vertrag eingegangen wird. Der Veranstalter hat daher im Rahmen seines Angebots von Tickets zu seinen Veranstaltungen stets seine genaue Bezeichnung anzugeben (volle Firmierung einschließlich Rechtsform und ladungsfähige Anschrift) und den Teilnehmenden Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen, unter denen sie den Veranstalter unmittelbar kontaktieren kann. Der Veranstalter ist verpflichtet, Anfragen der Teilnehmenden unverzüglich zu beantworten.

3.2 Die Plattform darf nur genutzt werden, um eigene Veranstaltungen zu bewerben und um Tickets für eigene Veranstaltungen anzubieten. Der Bewerbung von und/oder der Weiterverkauf von Tickets für Veranstaltungen Dritter und die Durchführung sonstiger Aktivitäten, wie z.B. die Bewerbung sonstiger Waren oder Dienstleistungen, die Veranstaltung von Verkaufsförderungsmaßnahmen für sonstige Waren und Dienstleistungen und die Durchführung von Gewinnspielen etc., sind untersagt.
 

3.3 Es obliegt der Verantwortung des Veranstalters, bei Änderungen des Angebots bei einer Veranstaltung (z.B. Änderung von Ort oder Veranstaltungszeitraum) oder Absage einer Veranstaltung die Teilnehmenden über die Änderungen/Absage sowie den Ablauf etwaiger Rückabwicklungen zu informieren. Ferner ist der Veranstalter verpflichtet, das Angebot unverzüglich zu aktualisieren.


4. VERANTWORTLICHKEIT FÜR INHALTE 


4.1 Sämtliche vom Veranstalter zu der Veranstaltung gemachten Angaben müssen korrekt sein und nicht irreführend sein. Der Veranstalter trägt die Verantwortung für das Angebot der jeweiligen Veranstaltung und insbesondere dafür, dass die von ihm auf der Webseite, auf der die Veranstaltung auf der Plattform angeboten wird, zur Verfügung gestellten Inhalte weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzen. Der Veranstalter ist insbesondere verpflichtet, (i) keine Veranstaltungen anzubieten und/oder Inhalte zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln, zu speichern, zu verlinken oder auf sonstige Art und Weise auf Inhalte hinzuweisen, die pornographischer oder gegen Jugendschutzgesetze verstoßender, implizit oder explizit sexuell anzüglicher, gewaltverherrlichender, persönlichkeitsrechts-verletzender, bedrohender, beleidigender, belästigender, verleumderischer, betrügerischer, vulgärer, obszöner, hasserregender, links- oder rechtsextremistischer Natur sind oder die zum Verstoß gegen Gesetze auffordern oder anstiften, (ii) keine Veranstaltungen anzubieten und/oder Inhalte zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln, zu speichern, zu verlinken oder auf sonstige Art und Weise auf Inhalte weisen, die Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, Marken-, Kennzeichen- und Urheberrechte, Patente, Geschmacks- und Gebrauchsmuster und Geschäftsgeheimnisse, verletzen und (iii) keine schädlichen Programme (wie z. B. Viren) zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln, zu speichern, zu verlinken oder auf sonstige Art und Weise auf schädliche Programme hinzuweisen.

4.2 Sofern doo Vermittlungsdienste (insbesondere Hosting-Dienste im Sinne des Digital Services Act) erbringt, speichert oder übermittelt doo die vom Veranstalter bereitgestellten Informationen nur im Auftrag. doo ist nicht verpflichtet, die übermittelten oder gespeicherten Informationen proaktiv zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

4.3 doo stellt ein leicht zugängliches elektronisches Verfahren zur Verfügung, über das Personen oder Einrichtungen das Vorhandensein mutmaßlich rechtswidriger Inhalte melden können. doo wird solche Meldungen zeitnah prüfen. Ergänzend kann doo automatisierte Filter-Tools einsetzen, um offensichtlich rechtswidrige Inhalte bei Uploads zu blockieren, doo ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. 

4.4 Erlangt doo Kenntnis von mutmaßlich rechtswidrigen Inhalten oder Inhalten, die gegen diese AGB verstoßen, ist doo berechtigt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Dies umfasst insbesondere: a) die Einschränkung der Sichtbarkeit oder Löschung der betroffenen Inhalte, b) die vorübergehende oder dauerhafte Aussetzung (Sperrung) des Zugangs zur Plattform für den Veranstalter, insbesondere bei häufigen und offensichtlichen Verstößen. 

4.5 Ergreift doo eine Maßnahme gemäß dem vorstehenden Absatz, wird der Veranstalter unverzüglich unter Angabe der Gründe informiert, sofern keine gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben entgegenstehen. Der Veranstalter hat das Recht, gegen Entscheidungen über die Beschränkung oder Löschung seiner Inhalte innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Entscheidung kostenlos Beschwerde über das interne Beschwerdemanagementsystem von doo einzulegen. 

4.6 Die zentrale Kontaktstelle für Behörden der Mitgliedstaaten, die EU-Kommission und das Europäische Gremium für digitale Dienste (Art. 11 DSA) sowie für den Veranstalter (Art. 12 DSA) ist erreichbar unter doo@compliance.one. Die Kommunikation kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.


5. AGB UND INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERANSTALTUNGEN 


5.1 Im Rahmen des Angebots der Veranstaltung werden standardmäßig die AGB für Teilnehmende  von doo in ihrer jeweils aktuellen Fassung angezeigt. Der Veranstalter hat im Rahmen der Erstellung einer Veranstaltung die Möglichkeit, seine eigenen Buchungsbedingungen/AGB für Teilnehmende zu hinterlegen bzw. zu verlinken. Diese werden den Teilnehmenden dann beim Angebot der Tickets angezeigt. In den eigenen Buchungsbedingungen/AGB für Teilnehmende kann der Veranstalter beispielsweise Details zu Stornierung und Rückerstattung etc. regeln. Der Veranstalter ist verpflichtet, zu überprüfen, ob die AGB für Teilnehmende von doo für die jeweilige Veranstaltung passend und ausreichend sind oder ob er diese durch eigenen Buchungsbedingungen/AGB für Teilnehmende ergänzen möchte. Falls der Veranstalter seine eigenen Buchungsbedingungen/AGB für Teilnehmende anstelle der AGB für Teilnehmende  von doo verwendet, muss er sicherstellen, dass die Regelungen zum Verhältnis zwischen den Teilnehmenden und doo im Wesentlichen unverändert übernommen werden. Die AGB für Teilnehmende von doo stellen einen unverbindlichen Formulierungsvorschlag dar, sind nicht als Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen und wollen keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. doo kann nicht gewährleisten, dass die AGB für Teilnehmende  von doo diesbezüglich immer umfassend für jede Veranstaltung und für jeden Anwendungsfall der Plattform passend sind und übernimmt für die Rechtskonformität keinerlei Haftung.

5.2 Der Veranstalter ist verantwortlich für die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Informationspflichten, einschließlich ggf. der Belehrung über das Widerrufsrecht. Der Veranstalter ist insbesondere auch dafür verantwortlich, auf den Webseiten, über die er mittels der Plattform Tickets für seine Veranstaltungen anbietet und bei denen er Diensteanbieter und Verantwortlicher ist, ein den jeweiligen anwendbaren gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Impressum vorzuhalten.

5.3 Der Veranstalter kann das Buchungsportal, bei dem die Teilnehmenden mittels eines Links auf die Daten zu ihrer Buchung zugreifen können, nach eigenem Ermessen aktivieren oder deaktivieren. Die Beurteilung, ob das Buchungsportal angesichts der jeweiligen Veranstaltung, der bei der Registrierung abgefragten und im Buchungsportal abrufbaren Daten der Teilnehmenden etc., ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleistet, obliegt dem Veranstalter.
 

5.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmenden über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Veranstalter als Verantwortlichem im Rahmen der Buchung und Teilnahme an der Veranstaltung zu informieren. Die Erfüllung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Informationspflichten hinsichtlich der im Auftrag des Veranstalters erhobenen personenbezogenen Daten der Teilnehmenden liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Der Veranstalter hat den Teilnehmenden alle für die Erfüllung der Informationspflichten erforderlichen Informationen zu erteilen und/oder erforderliche Einwilligungen einzuholen. Im Rahmen des Angebots der Veranstaltung werden standardmäßig die Datenschutzinformationen für Teilnehmende von doo angezeigt. In den Datenschutzinformationen für Teilnehmende von doo sind, unter anderem, exemplarische Informationen zur Verarbeitung und zum Schutz der Daten der Teilnehmenden durch den Veranstalter bei der Buchung und Teilnahme an einer Veranstaltung enthalten. Der Veranstalter ist verpflichtet, zu überprüfen, ob die Datenschutzinformationen für Teilnehmende von doo für die jeweilige Veranstaltung passend und ausreichend sind oder ob er diese durch eigene Datenschutzinformationen ergänzen bzw. ersetzen möchte. Die Datenschutzinformationen für Teilnehmende von doo stellen hinsichtlich der exemplarischen Informationen zur Verarbeitung und zum Schutz der Daten der Teilnehmenden durch den Veranstalter bei der Buchung und Teilnahme an einer Veranstaltung einen unverbindlichen Formulierungsvorschlag dar, sind nicht als Rechtsberatung im Einzelfall zu verstehen und wollen keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. doo kann nicht gewährleisten, dass die Datenschutzinformationen für Teilnehmende von doo diesbezüglich immer umfassend für jede Veranstaltung und für jeden Anwendungsfall der Plattform passend sind und übernimmt für die Rechtskonformität keinerlei Haftung.


6. KOSTENPFLICHTIGE VERANSTALTUNGEN 


6.1 Der Veranstalter kann kostenlose und kostenpflichtige Veranstaltungen anbieten. Den Ticketpreis definiert der Veranstalter im Rahmen der Erstellung einer Veranstaltung. Der Veranstalter hat dabei die Möglichkeit, verschiedene Ticketkategorien mit verschiedenen Ticketpreisen zu definieren. 

6.2 doo erstellt für den Veranstalter die Rechnungen an die Teilnehmenden. Diese werden den Teilnehmenden, so nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, elektronisch zur Verfügung gestellt. doo weist bei der Rechnungsstellung gegenüber den Teilnehmenden einer Veranstaltung die durch den Veranstalter abzuführende Umsatzsteuer aus, sofern der Veranstalter umsatzsteuerpflichtig ist. Entsprechende Angaben müssen vom Veranstalter bei der Erstellung der Veranstaltung hinterlegt werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Angaben obliegt dem Veranstalter.

6.3 Die Teilnehmenden können bei kostenpflichtigen Veranstaltungen zwischen verschiedenen im Rahmen der Buchung angebotenen Zahlungsoptionen wählen. Die Abwicklung der Zahlungen der Teilnehmenden an den Veranstalter erfolgt – je nach vertraglicher Vereinbarung und gebuchtem Leistungsumfang – entweder (a) über den Veranstalter selbst bzw. über einen lizenzierten Zahlungsdienstleister auf Basis eines gesonderten Zahlungsdienstleistungsvertrages, oder (b) im Rahmen einer gesondert erteilten Vollmacht über ein auf den Namen von doo lautendes Anderkonto, auf dem doo die eingehenden Gelder treuhänderisch für den Veranstalter verwaltet und entsprechend an diesen auskehrt. Soweit Variante (a) zur Anwendung kommt, ist doo in den Zahlungsabwicklungsprozess nicht eingebunden und nicht selbst Partei des Zahlungsdienstleistungsvertrages.

6.4 doo übernimmt, so nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, keine Rückabwicklung von durch Teilnehmende gezahlten Ticketpreisen. Dies gilt insbesondere für die Absage einer Veranstaltung oder die Änderung von Veranstaltungsort, -zeitraum oder -inhalten durch den Veranstalter, auch wenn die Gründe hierfür nicht vom Veranstalter zu verantworten sind. Dies gilt ferner für jede Art des Widerrufs, des Rücktritts oder der Änderung von Bestellungen durch Teilnehmende. Die Rückabwicklung von gezahlten Ticketpreisen liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Die im Falle einer erfolgreichen Rückforderung des Ticketpreises durch Teilnehmende über den jeweiligen Zahlungsdienstleister bei doo anfallenden Kosten (Gebühren des jeweiligen Zahlungsdienstleisters und/oder administrativer Aufwand bei doo) trägt der Veranstalter und doo wird diese Kosten in Rechnung stellen.

6.5 Bei kostenpflichtigen Veranstaltungen kann doo regelmäßige Zahlungserinnerungen an Teilnehmende, die nicht bezahlt haben, verschicken. Details dazu sind in der Dokumentation im Hilfecenter der Plattform geregelt. doo bietet insbesondere kein Mahnwesen oder Inkasso an, sofern der Veranstalter doo nicht ausdrücklich mit entsprechenden ergänzenden Services (z.B. Mahnwesen-Modul) beauftragt hat.

7. SERVICE LEVEL AGREEMENT (VERFÜGBARKEIT, SUPPORT) 


7.1 doo gewährleistet eine Verfügbarkeit der Plattform von 99 % im Jahresmittel. Davon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Plattform aufgrund von technischen sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von doo liegen (insbesondere höhere Gewalt, Verschulden Dritter), nicht zu erreichen ist. Ebenfalls ausgenommen sind vorab angekündigte Wartungsarbeiten und Wartungsarbeiten (bspw. Updates der Software), die außerhalb der Supportzeiten (Montag bis Freitag, unter Berücksichtigung der Feiertage am Sitz von doo, zwischen 9:00 und 18:00 Uhr) liegen. 

7.2 Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Veranstalter unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. doo wird sich bemühen bei Meldungen von Störungen der Systemverfügbarkeit, die zu einem Totalausfall der Plattform führen und die innerhalb der Supportzeiten eingehen, eine Reaktionszeit für den Beginn der Entstörung von vier Stunden (während der Supportzeiten) sicherzustellen. Bei leichteren Fehlern, die nicht zu einem Totalausfall der Plattform führen und während des laufenden Betriebs auftreten, wird doo sich bemühen, nicht später als einen Arbeitstag nach dem Eingang der Störmeldung zu reagieren. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Arbeitstag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite oder verspätete Meldung der Störung), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet. 


8. BARRIEREFREIHEIT VON DIENSTLEISTUNGEN (BFSG) 


8.1 doo stellt die Standard-Templates und Basis-Schnittstellen für die Event-Registrierung und das Ticketing so zur Verfügung, dass sie bei bestimmungsgemäßer Nutzung die wesentlichen technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in der jeweils geltenden Fassung unterstützen.

8.2 Der Veranstalter ist als Anbieter des elektronischen Geschäftsverkehrs gegenüber seinen Teilnehmenden/Endnutzern allein für die Einhaltung der gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Erstellung, redaktionelle Pflege und Zugänglichkeit der von ihm hochgeladenen Inhalte (z. B. Hinterlegung von Alt-Texten für Bilder, barrierefreie Bereitstellung von Dokumenten und Videos, Einhaltung von Kontrastvorgaben bei individueller Textgestaltung).

8.3 Nimmt der Veranstaltende über die Standard-Konfiguration hinausgehende individuelle Anpassungen am Frontend vor (insbesondere durch Custom CSS, HTML-Eingriffe oder die Anpassung von Farbschemata) oder bindet er Drittanbieter-Komponenten (z. B. externe iFrames, Tracking-Tools, Chatbots) ein, entfällt jegliche Gewährleistung oder Haftung von doo für die Barrierefreiheit der resultierenden Event-Seite.

8.4 Es obliegt ausschließlich dem Kunden, eine rechtlich vollständige und zutreffende Barrierefreiheitserklärung sowie die erforderlichen Informationen für Verbraucher gemäß BFSG auf seiner Veranstaltungs-Seite vorzuhalten.


9. NUTZUNG VON KÜNSTLICHER INTELLIGENZ (AI ACT)


Soweit doo im Rahmen der vertraglichen Leistungen KI-Systeme (z.B. zur Anomalieerkennung in Security-Diensten, Automatisierung oder Datenanalyse) bereitstellt oder integriert, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:


9.1 Sofern der Veranstalter durch die Nutzung der Leistung über die Eingabedaten und den konkreten Verwendungszweck des KI-Systems bestimmt, agiert der Veranstalter als Betreiber („Deployer“) im Sinne der KI-Verordnung (AI Act). doo agiert in der Regel als Anbieter („Provider“) oder Importeur/Händler der entsprechenden KI-Technologie Dritter.

9.2 Der Veranstalter verpflichtet sich, die bereitgestellten KI-Funktionen ausschließlich im Einklang mit dem AI Act zu nutzen. Dies umfasst insbesondere: a) die Sicherstellung der menschlichen Aufsicht (Human Oversight) bei Entscheidungen, die rechtliche oder ähnlich erhebliche Auswirkungen auf natürliche Personen haben, b) die Einhaltung von Transparenzpflichten gegenüber Teilnehmenden (z.B. Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten oder Interaktionen mit KI-Systemen), c) die Sicherstellung, dass Eingabedaten (Prompts, Trainingsdaten) nicht gegen Urheberrechte verstoßen und frei von unzulässigen Vorurteilen (Bias) sind, die zu Diskriminierungen führen könnten.

9.3 Der Veranstalter erkennt an, dass KI-Systeme auf probabilistischen Modellen basieren. doo übernimmt keine Gewährleistung für die absolute inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Voreingenommenheitsfreiheit (Bias-Freiheit) der vom KI-System generierten Ausgaben (Outputs). Ausgaben dienen der Entscheidungsunterstützung und müssen vom Veranstalter vor einer geschäftlichen oder rechtlichen Weiterverwendung eigenverantwortlich geprüft werden.

10. ANBIETERWECHSEL UND DATENPORTABILITÄT 


Sofern der EU Data Act auf die vertragsgegenständliche Nutzung der Leistungen von doo durch den Veranstalter anwendbar sind, gelten folgende Regelungen: 


10.1 Der Veranstalter kann diesen Vertrag jederzeit vor Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit schriftlich mit einer Frist von höchstens zwei Monaten kündigen, um zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst (Cloud-/SaaS-Anbieter) zu wechseln oder seine Daten auf eine eigene IT-Infrastruktur zu übertragen. Die Kündigung wird wirksam zum Abschluss des Wechselprozesses. Entscheidet sich der Veranstalter anstelle eines Wechsels für die Löschung seiner Daten, endet der Vertrag mit Ablauf der zweimonatigen Kündigungsfrist. 

10.2 Nach Kündigung dieses Vertrags unterstützt doo den Veranstalter während einer Übergangsphase von bis zu 30 Kalendertagen bei der Übertragung der Daten auf den neuen Dienst bzw. die eigene Infrastruktur. Die Unterstützungspflichten und Maßnahmen von doo beschränken sich auf die angemessene Unterstützung innerhalb der Kapazitäten von doo und im Verhältnis zu seinen jeweiligen Verpflichtungen, soweit diese erforderlich ist, um einen erfolgreichen, effektiven und sicheren Wechsel zu ermöglichen. doo erbringt die vertraglichen Leistungen während dieser Phase ohne Unterbrechung weiter und sorgt für die Sicherheit der Datenübertragung. doo weist den Veranstalter auf bekannte Risiken für die Kontinuität hin und arbeitet mit vom Veranstalter autorisierten Drittanbietern zusammen, um einen nahtlosen Wechsel zu gewährleisten. 

10.3 Der Veranstalter verpflichtet sich, alle erforderlichen Informationen bereitzustellen (insbesondere den neuen Dienstleister sowie alle technischen und organisatorischen Informationen, die für den Wechsel und die Datenübertragung erforderlich sind) rechtzeitig zu benennen sowie sämtliche notwendigen Maßnahmen, Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen zu erbringen, um einen effektiven Wechselprozess und zeitgerechte Datenübertragung zu gewährleisten und die Kontinuität der Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Der Veranstalter gewährleistet, dass der Zielnachfolger sowie alle involvierten Dritten vor dem beantragten Beginn des Wechselprozesses und der Übergangsphase auf eigene Kosten des Veranstalters schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtungen eingehen, die den Anforderungen dieser AGB in nicht geringerem Maße entsprechen. 

10.4 Kann doo den Wechselprozess und/oder die Datenübertragung aufgrund des Verschuldens des Veranstalters oder eines vom Veranstalter beauftragten Dritten nicht, nicht zeitgerecht oder nur mit erhöhtem Aufwand abschließen, muss aber seine Ressourcen weiterhin vorhalten, so hat der Veranstalter doo die Mehraufwände gemäß der üblichen Vergütung von doo (insb. Standardtagessätze Professional Services) zu erstatten. Die Nichterfüllung der Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Veranstalters entbindet doo nicht von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Dienstleistungskontinuität. 

10.4 Der Wechselprozess gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die exportierbaren Daten und vom Veranstalter generierte digitale Inhalte/Assets nachweislich an den Zielanbieter übertragen wurden und der Veranstalter/Zielanbieter innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 3 Tagen keine Fehler, Ausfälle usw. gemeldet hat. 

10.5 Benötigt doo aus technischen Gründen mehr Zeit, kann doo die Übergangsphase einmalig auf insgesamt maximal 7 Monate verlängern, indem dem Veranstalter innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Kündigung eine entsprechend begründete Verlängerung mitgeteilt wird. Der Veranstalter ist berechtigt, eine längere Übergangsphase zu verlangen, wenn er nachweist, dass dies für einen reibungslosen Wechsel erforderlich ist und er die Verlängerung der Übergangsphase spätestens einen Monat vor Ende der ursprünglich geplanten Übergangsphase schriftlich oder in Textform verlangt. Während der Übergangsphase bleibt der Vertrag im Übrigen zu den bestehenden Konditionen in Kraft. 

10.6 doo stellt dem Veranstalter alle exportierbaren Daten und vom Veranstalter generierten digitalen Inhalte/Assets in einem gängigen Format (z. B. CSV) zur Verfügung. Hierzu übermittelt doo dem Veranstalter auf Anfrage eine Liste aller Datenkategorien, die im Rahmen des Wechsels übertragen werden können (einschließlich aller vom Veranstalter bereitgestellten oder durch seine Nutzung entstandenen exportierbaren Daten. Ebenso teilt doo Kategorien von Daten mit, die nicht portiert werden (können), weil sie ausschließlich der internen Funktion der Leistungen von doo dienen und bei Offenlegung Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse gefährden würden oder Assets oder Daten Dritter betreffen oder in Zusammenhang mit der Integrität und Sicherheit der Dienstleistung stehen und deren Herausgabe doo, Dienstleistungen von doo oder andere Veranstalter Sicherheitsrisiken aussetzen würde. 

10.7 Diese Ausnahmen dürfen den Wechsel nicht unangemessen verzögern oder behindern. Nach Vertragsbeendigung (bzw. nach Ende der Übergangsphase) hat der Veranstalter mindestens 30 Kalendertage Zeit, seine exportierbaren Daten vom System von doo abzurufen oder deren Herausgabe zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist – oder einer einvernehmlich verlängerten Frist – wird doo sämtliche exportierbaren Daten des Veranstalters und vom Veranstalter erzeugte digitalen Inhalte endgültig löschen, sofern der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. 

10.8 Kündigt der Veranstalter gemäß Absatz 1 dieser Ziffer vor dem Ende einer vereinbarten Mindestlaufzeit, bleibt die Zahlungspflicht für die restliche Vertragslaufzeit bestehen. doo ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte bis zum ursprünglich vorgesehenen Vertragsende weiterhin zu verlangen bzw. dem Veranstalter eine verhältnismäßige Ausgleichszahlung für die vorzeitige Vertragsbeendigung in Rechnung zu stellen. Diese Ausgleichszahlung darf höchstens der Summe der verbleibenden Vertragsentgelte entsprechen, ist gegebenenfalls um ersparte Aufwendungen zu reduzieren und stellt kein unzulässiges Wechselentgelt dar. 


11. GEBÜHREN UND ABRECHNUNG 


11.1 Die von doo erhobenen Dienstleistungsgebühren für die Nutzung der Plattform und weitere Services werden im Angebot bzw. Auftrag festgelegt. 

11.2 Sollten keine abweichenden Gebühren festgelegt worden sein, werden dem Veranstalter 0,99 EUR je Ticket sowie bei kostenpflichtigen Veranstaltungen 0,49 EUR + 5,9% des Ticketpreises (zzgl. USt.) als Dienstleistungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt in diesem Fall kalendermonatlich nachträglich. 

11.3 doo stellt dem Veranstalter per E-Mail an die im Account als Kontakt hinterlegte E-Mail-Adresse die Rechnungen über die Dienstleistungsgebühren in elektronischer Form zur Verfügung. 

11.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu zahlen. Soweit nicht anders vereinbart ist die Angabe einer Purchase Order Nummer auf der Rechnung keine Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig. Im Verzugsfall ist doo, sofern auch nach Ablauf einer dem Veranstalter gesetzten Frist von einer Kalenderwoche nach Fälligkeit keine Zahlung geleistet wurde, berechtigt, den Zugang des Veranstalters zur Plattform zu sperren und laufende Veranstaltungsangebote zu deaktivieren. Auf die bevorstehende Sperrung wird doo den Veranstalter vorab unter weiterer Fristsetzung von einer Kalenderwoche hinweisen. Der Veranstalter bleibt in diesem Fall verpflichtet, laufende Dienstleistungsgebühren zuzüglich etwaiger Verzugszinsen weiter zu bezahlen. 

11.5 Die angegebenen Preise enthalten keine Umsatzsteuer oder sonstige Steuern. Diese werden dem Veranstalter gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt. 

11.6 Sofern vom Veranstalter bei kostenpflichtigen Veranstaltungen eine anteilige bzw. prozentuale Dienstleistungsgebühr an doo zu entrichten ist, weist der Veranstalter den Zahlungsdienstleister an, den Gesamtpreis der Buchung bei den Teilnehmenden einzuziehen und den von den Teilnehmenden gezahlten Ticketpreis für den Veranstalter treuhänderisch zu verwahren. Der Veranstalter weist den Zahlungsdienstleister zusätzlich an, die von den Teilnehmenden bezahlten Vergütungen abzüglich der an doo zu entrichtenden Dienstleistungsgebühr an den Veranstalter auszuzahlen sowie die Dienstleistungsgebühr an doo auszuzahlen. Diese Anweisungen an den Zahlungsdienstleister werden über die Plattform erteilt. 

11.7 Anteilige bzw. prozentuale Dienstleistungsgebühren für über die Plattform veräußerte Tickets fallen auch an, wenn eine Buchung rückabgewickelt wird, sofern doo die Gründe hierfür nicht zu verantworten hat. 

11.8 Sofern die Zahlungsdienstleister oder Aquirer gegenüber doo zusätzliche Gebühren erheben, wie zum Beispiel Aufschläge für die Abwicklung von Kreditkartenzahlungen mit Business- oder internationalen Kreditkarten, Gebühren für Auslandsüberweisungen oder Gebühren für Währungsumrechnungen, werden diese Gebühren an den Veranstalter weiterberechnet. Dies gilt auch für alle Kosten und Aufwände, die durch Rückzug der Zahlung durch Teilnehmende entstehen, insbesondere Rücklastschriften, Kreditkarten-Chargebacks oder Käuferschutzanträge bei PayPal, sowie für Kosten und Aufwände, die durch fehlerhafte Zahlungen durch Teilnehmende entstehen, wie zum Beispiel bei verspäteten Zahlungen, fehlerhaften Verwendungszwecken und daraus resultierender manuellen Zuordnung, Über- oder Unterbezahlung oder fälschlicherweise überwiesenen Beträgen. 

11.9 doo ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertragsgegenständlichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen (insbesondere für Hosting, IT-Infrastruktur und Drittanbieter-Lizenzen) angemessen zu erhöhen. doo wird dem Veranstalter die Preiserhöhung spätestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform ankündigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % der bisherigen Preise innerhalb eines Kalenderjahres, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag im Hinblick auf die betroffenen Leistungen mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung in Textform zu kündigen. Macht der Veranstalter von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Preiserhöhung als vereinbart. doo wird den Veranstalter in der Ankündigung auf dieses Kündigungsrecht und die Rechtsfolgen des Unterlassens einer Kündigung ausdrücklich hinweisen. 

11.10 Der Veranstalter kann gegenüber Forderungen von doo nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Veranstalter nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

12. DATENSCHUTZ 


12.1 Wenn der Veranstalter einen Account für die Nutzung der Plattform anlegt, erhebt und verarbeitet doo die bei der Registrierung angegebenen personenbezogenen Daten der Mitarbeitenden des Veranstalters als Verantwortlicher. doo erhebt und verarbeiten diese Daten, um dem Veranstalter bzw. seinen Mitarbeitenden die Nutzung der Plattform zu ermöglichen. Details zur Datenerhebung und Datenverarbeitung finden sich in den Datenschutzinformationen von doo

12.2 doo ist berechtigt, anonymisierte Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform für interne Geschäfts- und/oder Betriebszwecke zu verwenden, insbesondere zur Analyse der Nutzung der Plattform und zur Verbesserung der Leistungen von doo. Der Veranstalter erteilt eine entsprechende Weisung zur Anonymisierung der hierfür gegebenenfalls erforderlichen personenbezogenen Daten. 

12.3 Die Daten der Teilnehmenden an einem Event, die sich über die Plattform für ein Event registrieren bzw. deren Daten in anderer Form mittels der Plattform verarbeitet werden (beispielsweise Daten, die „onsite“ bei einem Event erhoben wurden), und die Daten der Adressaten von Marketing-Kampagnen, beispielsweise die Liste der Adressaten von E-Mail-Marketing-Kampagnen, die ein Veranstalter über die Plattform versendet, und sonstige Daten, die ein Veranstalter zur Verarbeitung in der Plattform speichert, verarbeitet doo als Auftragsverarbeiter im Auftrag und auf Weisung des Veranstalters. Diese Auftragsverarbeitung ist in der Vereinbarung Auftragsverarbeitung geregelt, die wesentlicher Bestandteil des Vertrages zwischen dem Veranstalter und doo ist. Sämtliche Regelungen aus diesen AGB, insbesondere die Haftungsbegrenzung, gelten auch für die Vereinbarung Auftragsverarbeitung, die von den Parteien ausdrücklich in den Vertrag einbezogen wird. 


13. VERTRAULICHKEIT


13.1 Jede der Parteien verpflichtet sich, alle im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, die (a) als „vertraulich“ oder „geheim“ oder mit einem gleichbedeutenden Hinweis gekennzeichnet sind oder mündlich als vertraulich bezeichnet werden; (b) aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind; oder (c) von vertraulichen Informationen, welche zur Verfügung gestellt worden sind, abgeleitet wurden; ausschließlich für die Zwecke der vertraglichen Zusammenarbeit zu verwenden, vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme durch unberechtigte Dritte zu schützen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung ist allen Personen aufzuerlegen, die mit der Durchführung dieses Vertrages betraut werden.


13.2 Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen, die (a) öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich wurden oder der anderen Partei bei Vertragsschluss bereits bekannt waren; (b) unabhängig und selbstständig von der anderen Partei entwickelt wurden; (c) der anderen Partei von einem Dritten offenbart wurden, der keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt, oder (d) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen (in diesem Falle ist die betroffene Partei hierüber unverzüglich zu unterrichten).
 

14. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNGSBEGRENZUNG, FREISTELLUNG 


14.1 doo erbringt die vertragsgemäßen Leistungen fachgerecht nach Industriestandards. Mängelansprüche sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. 

14.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet doo, sowohl für eigenes sowie für zugerechnetes Verhalten, nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Veranstalter regelmäßig vertraut. 

14.3 Für die vorgenannten Fälle begrenzter Haftung wird diese zusätzlich der Höhe nach für jeden Schadensfall auf die Höhe der jährlich vom Veranstalter zu zahlenden Vergütung (die Vergütung, die in den letzten 12 Monaten vor Schadenseintritt vom Auftraggeber gezahlt wurde bzw. zu zahlen wäre bzw., wenn der Vertrag bei Schadenseintritt noch keine 12 Monate lief, der Durchschnitt der bisherigen Vergütung pro Monat x12) und auf das Doppelte der vom Auftraggeber jährlich zu zahlenden Vergütung für alle sich in einem Vertragsjahr ereignenden Schadensfälle begrenzt, mindestens jedoch auf einen Betrag von 25.000 Euro pro Schadensfall. 

14.4 Für mittelbare und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn, Personalmehrkosten, nutzlose Aufwendungen und unterbliebene Einsparungen etc. haftet doo nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

14.5 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von doo gegebenen eigenständigen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt. 

14.6 Verletzt der Veranstalter die ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, haftet doo im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Verlust von Daten der Höhe nach begrenzt auf diejenigen Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Veranstalter aufgetreten wären. 

14.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen leitende Angestellte, Mitarbeitende, sonstige Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer von doo. 

14.8 Die allgemeine Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Veranstalters beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Von dieser Verkürzung ausgenommen sind Ansprüche des Veranstalters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von doo und/oder den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von doo beruhen. Unberührt bleiben ferner zwingende gesetzliche Verjährungsfristen (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz), Ansprüche wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie Ansprüche aus einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. 

14.9 Der Veranstalter stellt doo von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen frei, die andere Nutzer oder sonstige Dritte gegen doo wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Veranstalter auf die Plattform eingestellten Inhalte geltend machen. Der Veranstalter stellt doo ferner von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen frei, die andere Nutzer oder sonstige Dritte gegen doo wegen der Verletzung ihrer Rechte durch die Nutzung der Dienste der Plattform durch den Veranstalter geltend machen. Der Veranstalter übernimmt alle aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von doo bleiben unberührt. Die vorstehenden Pflichten des Veranstalters gelten nicht, soweit der Veranstalter die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. 


15. HÖHERE GEWALT


15.1 Keine Partei hat Verzögerungen oder die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu vertreten, wenn und soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, von außen einwirkende Ereignisse, die auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Arbeitskämpfe (Streik und Aussperrung), behördliche Anordnungen, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen und Internetknotenpunkten Dritter sowie unverschuldete, unvorhersehbare Cyber-Angriffe (z.B. DDoS-Attacken), sofern diese nicht durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen der betroffenen Partei begünstigt wurden. 

15.2 Die Pflichten der Parteien ruhen für die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses informieren. Dauert das Ereignis ununterbrochen länger als vier Wochen an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen. Etwaige im Voraus bezahlte Vergütungen für Zeiträume nach der Kündigung werden von doo erstattet. 


16. LAUFZEIT 


16.2 Die Laufzeit des Vertrages über die Nutzung der Plattform wird im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag festgelegt. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt. 

16.3 So keine feste Laufzeit vereinbart ist, kann jede Partei den Vertrag über die Nutzung der Plattform jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung bereits entstandene Ansprüche auf Dienstleistungsgebühren bleiben von einer Beendigung unberührt. 

16.4 Bei Verstößen gegen diese AGB und sonstige Vertragsverpflichtungen oder bei einem begründeten diesbezüglichen Verdacht kann doo den Account eines Veranstalters und/oder bestimmte Angebote von Veranstaltungen vorübergehend sperren. Die Sperrung wird aufgehoben, wenn der Verstoß beseitigt bzw. wenn der Verdacht ausgeräumt wurde. 


17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


17.1 doo hat das Recht, diese AGB für Veranstalter jederzeit abzuändern oder um Regelungen für die Nutzung etwaig neu eingeführter zusätzlicher Leistungen oder Funktionen der Plattform zu ergänzen. Die Änderungen und Ergänzungen der AGB für Veranstalter werden dem Veranstalter spätestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten per E-Mail an die von ihm im Account als Kontakt hinterlegte E-Mail-Adresse angekündigt. Die Zustimmung des Veranstalters zur Änderung der AGB für Veranstalter gilt als erteilt, wenn der Veranstalter der Änderung nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen, beginnend mit dem Tag, der auf die Änderungsankündigung folgt, in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerspricht. doo wird in der Ankündigung der Änderung auf die Möglichkeit des Widerspruchs, die Frist für den Widerspruch, das Textformerfordernis sowie die Bedeutung, bzw. die Folgen des Unterlassens eines Widerspruchs hinweisen. 

17.2 doo ist berechtigt, den Veranstalter als Referenz zu nennen, so dieser einer solchen Nennung nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen hat. Diese Berechtigung bezieht sich auf Marketingunterlagen, den Internetauftritt von doo und sonstige Online- und Offlineveröffentlichungen und beinhaltet auch die Verwendung des Logos, Marken und Firmennamen des Veranstalters. 

17.3 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Veranstalter alle Erklärungen an doo per E-Mail senden oder per Brief übermitteln. doo kann Erklärungen gegenüber dem Veranstalter per E-Mail an die E-Mail-Adresse übermitteln, die der Veranstalter als aktuelle E-Mail-Adresse in seinem Veranstalterprofil angegeben hat. E-Mail-Adresse und andere Veranstalterdaten können jederzeit im doo-Konto des Veranstalters aktualisiert werden. 

17.4 Erfüllungsort ist der Sitz von doo. Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig der Sitz von doo.
 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. 

17.5 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB für Veranstalter unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die in ihrem Regelungsgehalt dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Das gilt entsprechend bei Vertragslücken.